Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft und des gewerblichen Tourismus
Was wird gefördert?
Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus), die dauerhafte Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze in Mecklenburg-Vorpommern schaffen oder sichern.
Es können folgende Investitionen von KMU gefördert werden:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
- Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens oder
Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen.
Es können folgende Erstinvestitionsvorhaben großer Unternehmen in eine neue Wirtschaftstätigkeit gefördert werden:
- Investitionen in Wirtschaftsgüter zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist oder
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die förderfähige Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und die ihre Produkte oder Leistungen überwiegend (zu mehr als 50 % der Umsätze) überregional, d. h. über einen Radius von 50 km hinausgehend, absetzen. Darüber hinaus sind Tourismusbetriebe, die ihren Umsatz überwiegend aus Leistungen für den Tourismus erzielen, antragsberechtigt.
Folgende Branchen/Sektoren werden, neben den bereits durch den Koordinierungsrahmen der GRW ausgeschlossenen Wirtschaftsbereichen, grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
- Garten- und Landschaftsbau,
- Asphalt- und Betonmischanlagen,
- Abfallentsorgung,
- Verlage,
- Medien, Radio- und TV-Sender und ähnliche,
- Druckereien,
- Großhandel, Versandhandel,
- Herstellung von Kraftstoffen oder Ersatzkraftstoffen sowie Biogas, sofern sie nicht überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dient,
- Vermietung und Verpachtung.
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird grundsätzlich als sachkapitalbezogener Zuschuss gewährt.
Ab dem 01.01.2018 gelten folgende Basisfördersätze:
MV ohne Landkreis VG | Landkreis VG | |
Kleine Unternehmen | 25% | 35% |
Mittlere Unternehmen | 15% | 25% |
Große Unternehmen | 10%* | 15% |
* Basisfördersatz entspricht Höchstfördersatz
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt die KMU-Definition der EU.
- Eine Anhebung des Basisfördersatzes um bis zu 5 Prozentpunkte kann bis zum beihilferechtlich zulässigen Höchstfördersatz nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen gewährt werden:
Vorhaben des verarbeitenden Gewerbes, - Vorhaben steht im Standortwettbewerb,
- Ansiedlung von zentralen Unternehmensfunktionen,
- Ansiedlung/Erweiterung in besonders strukturschwachen Regionen,
- Vorhaben, die besonders innovativ, mit hohen F&E-Potentialen verbunden sind oder es kommt zur Schaffung von besonders wertschöpfenden, überwiegend mit Facharbeitern zu besetzenden Arbeitsplätzen,
- Anstrengungen des Unternehmens zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben oder
- Anstrengungen des Unternehmens beim Umweltmanagement,
- Unternehmen ist an einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes gebunden.
Der Subventionswert aller in Anspruch genommenen öffentlichen Beihilfen darf die im Koordinierungsrahmen der GRW genannten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Anhand der Zahl der zu schaffenden und zu sichernden Dauerarbeitsplätze wird der Anteil der förderfähigen Investitionsausgaben an den Gesamtausgaben gemäß den Festlegungen in der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der GRW bestimmt.
Zuwendungsfähig ist nur der Teil der Investitionsausgaben der je geschaffenem Arbeitsplatz 750 000 Euro und je gesichertem Arbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.
Bei der Ermittlung der geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze werden nur die Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen besetzt werden bzw. sind, mit denen ausschließlich sozialversicherungspflichtige und überwiegend unbefristete Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden bzw. wurden und bei denen die Stundenvergütung die jeweils geltende gesetzliche Lohnuntergrenze (Arbeitnehmerbrutto) nicht unterschreitet. Arbeitsplätze, die für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind, werden bei der Ermittlung der Anzahl geschaffener Arbeitsplätze nicht berücksichtigt.
- Darüber hinaus wird die Bemessungsgrundlage der Förderung wie folgt eingeschränkt:
Die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter, der Erwerb von Grund und Boden und Eigenleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert. - Lohnkostenbezogene Zuschüsse werden grundsätzlich nicht gewährt.
- Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Bettenkapazitäten werden nicht gefördert.
- Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern von mit dem Zuwendungsempfänger verbundenen, verpartnerten oder über natürliche Personen verflochtene Unternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn der Erwerb oder die Herstellung aufgrund öffentlicher Ausschreibungen durch den Zuwendungsempfänger erfolgt ist.
- Aktivierungsfähige Finanzierungsausgaben (Bauzeitzinsen) sind nicht zuwendungsfähig.
In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmeentscheidungen von den vorstehenden Beschränkungen durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit möglich, sofern die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens eingehalten werden.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Beihilfefreier Eigenanteil:
Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenbeitrag von mindestens 25% der förderfähigen Ausgaben leisten, entweder aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln, die keinerlei öffentliche Förderung enthalten.
Antrag/Ansprechpartner:
Formgebundener Antrag vor Beginn des Investitionsvorhabens an das Landesförderinstitut MV. Investitionsbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages, bei Baumaßnahmen auch der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten. Planungsleistungen, die Einleitung von Genehmigungsverfahren oder der Erwerb von Grund und Boden gehören noch nicht zum Beginn des Investitionsvorhabens.
Bewilligungsbehörde:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213, 19061 Schwerin
Postanschrift: Postfach: 160255, 19092 Schwerin
Tel. Erstberatung: 0385 6363-1282
E-Mail: info@lfi-mv.de
www.lfi-mv.de