Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner

Meyer: Entscheidungsfreiheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gestärkt

06.09.2022

Das Kabinett hat am Dienstag eine neue Landesverordnung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere verabschiedet. „Die Parkplatzsuche ist gerade in Stadtteilen, wo viele Menschen auf engem Raum leben, eine tägliche Herausforderung. Mit der neuen Landesverordnung werden die betroffenen Gemeinden ermächtigt, Gebühren durch eigene Regelungen zu erlassen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Verkehr Reinhard Meyer.

Entscheidungsfreiheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gestärkt

Die Gebühr für Bewohnerparkausweise war bisher durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in einem Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 30,70 Euro pro Jahr deutschlandweit und einheitlich festgelegt. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften wurden die Länder ermächtigt, die Gebührensätze für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel eigenständig durch Gebührenverordnung zu regeln. Diese Ermächtigung kann wiederum durch Rechtsverordnung weiter auf die Kommunen übertragen werden. „Mit der neuen Landesverordnung können die Gemeinden die Gebühren für Bewohnerparkausweise entsprechend ihren Vorgaben gestalten. Sie können entsprechend den konkreten Verhältnissen vor Ort angepasst werden. Gleichzeitig wird durch die Übertragung der Ermächtigung an die Kommunen die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden und damit insgesamt die kommunale Selbstverwaltung gestärkt“, sagte Wirtschafts- und Verkehrsminister Reinhard Meyer.

Nach der ersten Kabinettsbefassung wurden im Rahmen der Verbandsanhörung acht Verbände, darunter der Städte- und Gemeindetag MV, beteiligt. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.